

(BaySchlG)
Das BaySchlG legt fest, dass in bestimmten Fällen eine Klage vor dem Amtsgericht erst dann erhoben werden kann, wenn die Streitparteien zuvor erfolglos versucht haben, ihren Streit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle beizulegen.
Dies gilt insbesondere, wenn es um eine Summe von nicht mehr als 750 € bzw. um einen Gegenstand geht, der nicht mehr als 750 € wert ist,
Streitigkeiten zwischen Nachbarn geht.
Auch wir sind eine Gütestelle im Sinne des BaySchlG, so dass Sie sich in den o.g. Fällen an uns wenden können.Den Verfahrensgang im einzelnen erklären wir Ihnen gerne vorab telefonisch.
Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Peter Lesch
Rechtsanwältin Bettina Lesch-Lasaridis |